Beschlussfähigkeit der Stadtversammlung

§ 6 (11) Stadtversammlungen sind beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens fünf Prozent der Mitglieder anwesend sind.

wird geändert in

§ 6 (11) (neu)

Stadtversammlungen sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Prozent der Mitglieder anwesend sind.