§ 6 (11) Stadtversammlungen sind beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens fünf Prozent der Mitglieder anwesend sind.
wird geändert in
§ 6 (11) (neu)
Stadtversammlungen sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Prozent der Mitglieder anwesend sind.