Über uns

Satzung Bündnis’90/Die Grünen – Ortsverband Au-Haidhausen

Präambel

Der Ortsverband Au/Haidhausen, im folgenden Ortsverband, versteht sich als ökologisch, sozial, basisdemokratisch und gewaltfrei. Das oberste Ziel ist es, das Leben zu schützen und die freie Entfaltung im Stadtbezirk Au/Haidhausen zu fördern. Dies geschieht insbesondere in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen.

Die Offenheit zum Gespräch mit allen Personen und Gruppen gehört zum Selbstverständnis des Ortsverbandes. Die unterschiedlichen Motive des Einzelnen werden anerkannt und toleriert, um die Offenheit, Lebensnähe und Vielfalt der grünen politischen Alternative zu erhalten.

Das wesentliches Ziel ist die Förderung eines sozial- und umweltverträglichen Lebens im Stadtbezirk.

Art. 1 Name und Sitz

(1) Die Organisation führt den Namen „Bündnis90/Die Grünen Ortsverband Au/Haidhausen“ (Kurzbezeichnung: OV Au/Haidhausen).

(2) Der Ortsverband ist die örtliche Organisation für den Stadtbezirk Au/Haidhausen der Stadt München für die Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(3) Der Sitz des Ortsverbandes ist im Stadtbezirk Au/Haidhausen.

Art. 2 Mitgliedschaft  

(1) Mitglied des Ortsverbandes kann jedes ordentliche Mitglied der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden, das sich zu den Grundsätzen des Ortsverbandes bekennt.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Ortsversammlung.

(3) Die Person soll ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Stadtbezirk des Ortsverbandes haben.

(4) Hat die Person keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Stadtbezirk, kann der Ortsverband mit der Mehrheit der Mitglieder der Aufnahme zustimmen.

(5) Eine Mitgliedschaft in zwei Ortsverbänden ist verboten.

Art. 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Ortsversammlungen, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen und sich mit anderen Mitgliedern zu beraten. Es kann an allen öffentlichen Sitzungen der Ortsversammlung teilnehmen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze und Ziele der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu unterstützen.

Art. 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist sofort wirksam.

(3) Der Ortsvorstand kann Mitglieder streichen, sofern der Stadtvorstand diese wegen Zahlungsrückständen gestrichen hat.

(4) Mitglieder können aus dem Ortsverband ausgeschlossen werden, wenn sie vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze und Ordnung des Ortsverbandes verstoßen und ihm dadurch schweren Schaden zugefügt haben. Die Entscheidung ergeht auf Antrag des Vorstandes durch Entscheidung der Ortsversammlung mit 2/3-Mehrheit ohne Berücksichtigung der Stimme des auszuschließenden Mitgliedes. Über den Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.

Art. 5 Gliederung

(1) Der Ortsverband ist Teil des Kreisverbandes München und besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

(2) Die Organe des Ortsverbandes sind der Ortsvorstand und die Ortsversammlung.

(3) Der Ortsvorstand besteht aus max. acht Personen: davon zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, hiervon mindestens eine Frau, dem*der Schatzmeister*in, sowie max. fünf weiteren Mitgliedern (Beisitzer*innen).

(4) Bei Bedarf können Ortsgruppen gebildet werden.

Art. 6 Urabstimmung

(1) Die Entscheidungen der Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmung) finden statt auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ortsverbandes.

(2) Fragen, die zur Urabstimmung vorliegen, sind so zu formulieren, dass sie mit “ja” oder “nein” beantwortet werden können. Sie sind den Mitgliedern vor der Urabstimmung zuzusenden.

Art.7 Delegierte

(1) Der Ortsverband wählt und entsendet bei Bedarf Delegierte.

(2) Die Delegierten vertreten den Ortsverband nach Maßgabe ihres Mandates im Rahmen ihres Gewissens.

Art. 8 Ortsversammlung

(1) Die Ortsversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Die Orts-versammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Ortsverbandes und bei mehrheitlicher Zustimmung aus Gästen.

(2) Stimm- und Rederecht haben die anwesenden Mitglieder des Ortsverbandes und bei einstimmiger Zustimmung der Ortsversammlung die Gäste.

(3) Die Ortsversammlung beschließt über die politischen Leitlinien und Rahmenziele, sie wählt den Ortsvorstand, den Schatzmeister, die Beisitzer und die Delegierten. Sie beschließt über Anträge, sowie über die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters ab. Die Ortsversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist und mindestens fünf Prozent der Mitglieder anwesend sind. Eine Bekanntgabe des Termins in der Mitgliederzeitung der Münchner Grünen gilt als ordnungsgemäße Ladung.

(4) Die Ortsversammlung wird in der Regel einmal im Monat durch Terminbekanntgabe des Vorstandes in geeigneter Weise einberufen. Außerordentliche Versammlungen werden durch Bekanntgabe des Termins eine Woche vor der Versammlung durch den Vorstand einberufen. Die Beschlüsse der außerordentlichen Ortsversammlung müssen durch die nächste ordentliche Versammlung genehmigt werden.

(5) Antragsberechtigt sind die anwesenden Mitglieder und bei mehrheitlicher Zustimmung die Gäste.

(6) Die Ortsversammlung wird durch einen Vorstand eröffnet und geleitet.

(7) Über die Ortsversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das alle Beschlüsse einschließlich der Ablehnung der Anträge und alle Wahlergebnisse enthält. Wurden die Stimmen ausgezählt, so sind die Zahlen in das Protokoll aufzunehmen. Die Schriftführung übernimmt bei der Ortsversammlung einer der anwesenden Vorstandsmitglieder. Das Protokoll ist von jeweiligen Protokollführer und einem der beiden Ortsvorsitzenden zu unterzeichnen.

(8) Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mindestens 5 Wochen vor der Ortsversammlung beim Ortsvorstand eingegangen sein und sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher mitzuteilen. Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(9) Die Ortsversammlung kann eine Geschäftsordnung beschließen.

Art. 9 Ortsvorstand

(1) Der Ortsvorstand besteht aus höchstens acht und mindestens drei Mitgliedern, darunter ein*e Schatzmeister*in. (s. Art. 5 (3))

(2) Der Ortsvorstand ist zur Einzelvertretung berechtigt.

(3)Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung.

(4) Der Vorstand tagt bei Bedarf.

Art. 10 Wahlen, Beschlüsse

(1) Die Wahlen zum Ortsvorstand und den Delegierten sind geheim. In anderen Fällen kann offen gewählt oder abgestimmt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.

(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, ist gewählt wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Bewerbern, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, dann entscheidet das Los zwischen den Stichwahlkandidaten. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(3) Die Amtsperiode beträgt außer bei den Delegierten zwei Jahre. Wiederwahl und Abwahl ist möglich.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit.

Art. 11 Unvereinbarkeit von Ämtern

Mandatsträger der Politik sollten grundsätzlich nicht das Amt des*der Vorsitzenden des Ortsverbandes bekleiden. Ausnahmen sind mit 2/3-Mehrheit zu beschließen. Mitglieder des erweiterten Vorstandes (Beisitzer*in; Schatzmeister*in) sind davon ausgeschlossen.

Art. 12 Auflösung des Ortsverbandes

Die Auflösung des Ortsverbandes kann mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Über die Verwendung des Vermögens beschließt die Ortsversammlung.

Art. 13 Inkrafttreten

Die überarbeitete Satzung tritt mit Annahme durch die Ortsversammlung am 07. Februar 2017 in Kraft.