Finanzordnung des Kreisverbandes München

§ 1 Haushalt des Kreisverbands

(1) Der*Die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung. Er*Sie legt dem Stadtvorstand jährlich einen Haushaltsentwurf vor, den der Stadtvorstand nach Beschlussfassung wiederum der Stadtversammlung vorlegt.

(2) Über den Haushalt entscheidet die Stadtversammlung.

§ 2 Finanzwirksame Beschlüsse

(1) Über finanzwirksame Beschlüsse entscheidet der Stadtvorstand.

(2) Über Ausgaben ab einer Höhe 1.000 € entscheidet der Stadtvorstand, wenn diese von bestehenden Haushaltsbeschlüssen der Stadtversammlung abweichen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann der*die Schatzmeister*in über Anträge auf finanzwirksame Beschlüsse im Rahmen bestehender Haushaltsposten selbst entscheiden.

§ 3 Ausgaben der Geschäftsstelle

Ausgaben der Geschäftsstelle, die dem von der Stadtversammlung beschlossenen Haushaltsplan entsprechen, geben der*die Schatzmeister*in und der*die Finanzreferent*in frei.
Darüber hinausgehende Ausgaben müssen nach den Regelungen aus § 2 genehmigt werden.

§ 4 Zuwendung an Ortsverbände

(1) Die Ortsverbände erhalten zusammen eine direkte, jährliche Zuwendung in Höhe von mindestens einem Zwölftel der regulären Mitgliedsbeiträge des Kreisverbands abzüglich der Beitragsumlage an den Landes- und Bundesverband.
Bemessungsgrundlage ist die Summe der regulären Mitgliedsbeiträge des Vorjahres.

Diese Zuwendung besteht aus einem Sockelbetrag pro Ortsverband, einem Betrag für die Mitgliederanzahl, sowie einem Betrag für die Fläche. Ausschlaggebend ist die jeweilige Mitgliederanzahl und Fläche der Ortsverbände am letzten Tag des Vorjahres. Die genaue Verteilung des Etats wird in einer OVV-Sitzung am Ende des Vorjahrs festgelegt und in den Jahreshaushalt übernommen.

(2) Für einzelne Vorhaben kann auf Antrag eine gesonderte Zuwendung erfolgen.

(3) Zweckgebundene Spenden an Ortsverbände kommen diesen zu Gute.

§ 5 Zuwendung an die Grüne Jugend München

(1) Die Grüne Jugend München kann im Rahmen des beschlossenen Haushalts eine regelmäßige finanzielle Zuwendung erhalten.

(2) Für einzelne Vorhaben kann auf Antrag eine gesonderte Zuwendung erfolgen.

(3) Zweckgebundene Spenden an die Grüne Jugend München kommen dieser zu Gute.

§ 6 Zuwendung an Arbeitskreise

(1) Anerkannte Arbeitskreise des Kreisverbands können im Rahmen des beschlossenen Haushalts auf Antrag eine finanzielle Zuwendung für ihre Aktivitäten erhalten.

(2) Über die Bewilligung der Zuwendung wird im Einzelnen gemäß § 2 dieser Ordnung entschieden.

(3) Zweckgebundene Spenden an anerkannte Arbeitskreise des Kreisverbands kommen diesen zu Gute.

§ 7 Spesenabrechnungen für Delegierte

(1) Delegierte zu den übergeordneten Parteiversammlungen handeln durch ihre Wahl auf der Stadtversammlung im besonderen Auftrag des Kreisverbands München. Spesen, die im Rahmen dieser Tätigkeit entstehen, werden deshalb auf Antrag vom Kreisverband erstattet.

(2) Die Erstattungsmodalitäten richten sich dabei nach der jeweils gültigen Erstattungsordnung des Landesverbands Bayern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.       

(3) Im Haushalt sind entsprechende Ausgaben vorzusehen.

(4) Über die Genehmigung der beantragten Erstattung entscheidet im Einzelnen der/die Schatzmeister/in des Kreisverbands.

§ 8 Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder

(1) „Die Mitglieder des Stadtvorstands erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Diese orientiert sich an der Höhe der Grundvergütung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder der Landeshauptstadt München. Für die Ermittlung der Höhe wird der Vergütungssatz aus dem Jahr 2021 angewendet. Für den Fall der Veränderung des Vergütungssatzes durch Beschluss des Stadtrats der Landeshauptstadt ist eine Anpassung auf diesen Satz möglich, sofern die Stadtversammlung im Rahmen der Haushaltsbeschlussfassung einen eigenen Beschluss fasst, sich dieser Veränderung anzuschließen.“

(2) Die Vorsitzenden erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Grundvergütung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder.

(3) Der*Die Schatzmeister*in erhält eine Aufwandsentschädigung von 50% der Grundvergütung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder.

(4) Die weiteren Mitglieder des Vorstands erhalten eine Aufwandsentschädigung von 25% der Grundvergütung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder.

§9 Fristen

Erstattungsanträge sind bis spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kosten entstanden sind, in der Geschäftsstelle einzureichen. Für Ausgaben, die den Zeitraum Dezember betreffen muss der Erstattungsantrag bis spätestens 15. Januar des Folgejahres eingegangen sein. Der Stadtvorstand kann in Einzelfällen Ausnahmen zu den in der Erstattungsordnung getroffenen Regeln beschließen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Finanzordnung tritt mit dem Beschluss der Stadtversammlung vom 10.10.2011 in Kraft, zuletzt geändert durch die Jahreshauptversammlung am 13. Mai 2024.