Geschäftsordnung des Kreisverbandes München

Präambel

Diese Geschäftsordnung ist gemacht für den Stadtparteitag – aber gedacht für alle Gremien und Organe der Grünen München. Sie dient als Leitfaden auch für Ortsverbände, Arbeitskreise und sonstige Sitzungen und ihre Regelungen können analog angewendet werden.

§ 1 Versammlungsleitung

(1) Die Mitglieder des Präsidiums (Satzung des Kreisverband München-Stadt §6, Abs. 7) vereinbaren untereinander, wer die jeweilige Versammlung leitet.

(2) Diese Mitglieder bereiten die Stadtversammlung in Zusammenarbeit mit dem Stadtvorstand vor.

§ 2 Tagesordnung

(1) Das Präsidium legt den Entwurf des Stadtvorstandes für die Tagesordnung vor.

(2) Das Präsidium gibt das voraussichtliche Ende der Stadtversammlung bekannt.

(3) Die Versammlung entscheidet zu Beginn über die Tagesordnung. Änderungsanträge zur Tagesordnung sind zulässig und werden in der Regel nach einer Pro- und Kontrarede abgestimmt. Anschließend findet eine Schlussabstimmung statt.

§ 3 Anträge

(1) Anträge werden schriftlich beim Präsidium eingereicht. Die Ausnahme sind Geschäftsordnungsanträge, die auch mündlich gestellt werden können. Die Angabe enthält Name und Ortsverband der beantragenden Mitglieder und Wortlaut des Antrages.

(2) Antragsberechtigung und Antragsfrist richten sich nach der Satzung des Stadtverbands.

(3) Anträge können von allen Mitgliedern einzeln eingereicht werden. Um zur Behandlung zugelassen zu werden, müssen eingereichte Anträge von mindestens neun weiteren Mitgliedern vor Ablauf der Antragsfrist unterstützt werden. Zur Behandlung zugelassene Anträge werden veröffentlicht. Das Antragsrecht der Organe und Ortsverbände, der Grünen Jugend München und der grünen Stadtratsfraktion bleibt davon unberührt. Über die Reihenfolge der Behandlung findet ein Antragsranking statt, sofern zu erwarten ist, dass nicht alle Anträge innerhalb der vorgesehenen Zeit behandelt werden können. Zugelassene, aber aus Zeitgründen nicht mehr behandelte Anträge werden auf Wunsch des*der Antragsteller*innen an den Stadtvorstand verwiesen.

(4) Änderungsanträge sind zwei Tage vor der Versammlung einzureichen. Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen sind bis zu Beginn des behandelten Tagesordnungspunktes einzureichen. Modifizierte Übernahmen sind bis zu Beginn des behandelnden Tagesordnungspunktes möglich. Der weitestgehende Änderungsantrag ist zuerst abzustimmen. Auf Antrag ist es möglich, Anträge alternativ abzustimmen, bzw. Meinungsbilder über verschiedene alternative Anträge zu erstellen. Danach folgt die Schlussabstimmung.

(5) Dringlichkeitsanträge können bis zu Beginn der Versammlung eingereicht werden. Über ihre Dringlichkeit entscheidet die Versammlung mit absoluter Mehrheit. Dringlichkeitsanträge nehmen nicht am Antragsranking teil, sondern werden im zugehörigen Tagesordnungspunkt als erstes behandelt.

(6) Geschäftsordnungsanträge sind Anträge auf

  • Schluss der Debatte
  • Schluss der Redeliste
  • Redezeitbegrenzung
  • Öffnung der Redeliste
  • ein alternatives Verfahren zur Antragsbehandlung, betreffend Art und Dauer der Debatte und einzelner Redebeiträge, sowie Abstimmungsmodalitäten
  • sofortige Abstimmung
  • schriftliche Abstimmung
  • Vertagung
  • Verweisung in ein anderes Gremium
  • Nichtbefassung
  • Unterbrechung der Sitzung
  • Ablösung des Präsidiums oder eines seiner Mitglieder
  • Feststellung der Beschlussfähigkeit

Geschäftsordnungsanträge sind sofort nach dem aktuellen Redebeitrag zu behandeln. Zu ihnen wird je eine Pro- und Kontrarede zugelassen. Ein Antrag auf Schluss der Redeliste, der Debatte, sofortige Abstimmung oder der Redezeitbegrenzung kann nur von Mitgliedern gestellt werden, die noch nicht zur Sache gesprochen haben.

(7) Einem Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit wird ohne Abstimmung entsprochen. Die Beschlussfähigkeit wird mit Zählung der anwesenden Mitglieder überprüft.

(8) Die Beschlussfassung richtet sich nach Satzung des Stadtverbands.

(9) Soll über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt eine erneute Aussprache und Beschlussfassung stattfinden, ist ein Rückholungsantrag zu stellen. Dieser muss beim Präsidium beantragt werden, ist sofort zu befassen, und benötigt zur Annahme die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 4 Antragsranking

(1) Entsprechend §3, Abs. 3, Satz 4 findet ein Antragsranking über die eingegangenen Anträge statt. Diese werden dann entsprechend dem Ranking in der Versammlung behandelt. Leitanträge, Dringlichkeitsanträge und Anerkennungsanträge von Arbeitskreisen werden außerhalb des Rankings behandelt.

(2) Die zu behandelnde Anzahl von Anträgen oder eine zeitliche Frist für den zum spätesten Zeitpunkt zu behandelten Antrag wird vom Präsidium der Versammlung vorgeschlagen. Ein digitales Antragsranking ist möglich.

(3) Beim Antragsranking hat jedes teilnehmende Mitglied so viele Stimmen, wie Anträge vorliegen, wobei jedem Antrag höchstens eine Stimme gegeben werden kann.

(4) Die Reihung der Anträge findet entsprechend der Anzahl der auf sie beim Ranking entfallenen Stimmen statt.

(5) Haben nach Auszählung aller Stimmen mehrere Anträge dieselbe Stimmenzahl entscheidet der Eingangszeitpunkt darüber, welcher der Anträge zuerst behandelt wird.

§ 5 Redebeiträge

(1) Das Rederecht richtet sich nach Satzung des Stadtverbands. Das Präsidium erteilt das Wort.

(2) Sollten Redelisten notwendig sein, werden diese erst nach der Antragstellung und durch Bekanntgabe des Präsidiums eröffnet. Bei mehr als vier Redebeiträgen wird die Reihenfolge der Redner*innen per Los festgelegt. Soweit möglich, bemüht sich das Präsidium bei kontroversen Debatten um eine ausgewogene Zahl an Redebeiträgen für die gegensätzlichen Positionen. Das Präsidium kann unabhängig von der Redeliste weiteren Personen das Wort erteilen, wenn es der Klarstellung dient.

(3) Es gibt je eine offene Liste und eine Frauen*-Liste, es wird abwechselnd geredet. Ist die Frauen*-Liste erschöpft, sind die anwesenden Frauen* zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll. Spricht sich eine Mehrheit davon für eine Fortsetzung der Debatte aus, ist festzulegen, wie viele weitere Redebeiträge es geben soll.

(4) Die Aussprache kann im Voraus zeitlich begrenzt werden.

(5) Wenn von einem oder mehreren Mitgliedern mehrere Anträge zu einem Tagesordnungspunkt vorliegen, kann die Versammlung auf Antrag des Präsidiums eine Gesamtredezeit für die Antragseinbringung festlegen.

§ 6 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Zählkommission besteht aus den Mitgliedern des Stadtvorstands, des Präsidiums und der Geschäftsstelle, sofern diese nicht selber kandidieren oder die Zählkommision von der Versammlung nicht anders bestimmt wird.

(2) Es wird ein Protokoll über die Haupt- und Stadtversammlung angefertigt. Dieses muss 40 Tage nach Ende der Versammlungen allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

(3) Der Stadtvorstand übt das Hausrecht aus.

(4) Die Geschäftsordnung und Änderungen an der Geschäftsordnung treten mit dem Ende der beschlussfassenden Versammlung in Kraft. Die Amtszeit von neu und wiedergewählten Personen beginnt mit dem Ende der Wahlversammlung.

(5) Diese Geschäftsordnung wurde durch die Stadtversammlung am 15.4.2015 beschlossen, zuletzt geändert auf der Stadtversammlung am 13. Mai 2024.