Satzung des Kreisverbands München

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband München-Stadt“ (Kurzbezeichnung „GRÜNE München“). Sie ist Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes.

(2) Der Sitz der Organisation ist München. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Gebietsstand der Landeshauptstadt München.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann werden, wer die Grundsätze der Partei und ihre Programme unterstützt, keiner anderen Partei angehört und den Mitgliedsbeitrag entrichtet. Eine Mitgliedschaft im Kreisverband München-Stadt ist nicht zulässig, wenn bereits in einem anderen Kreisverband eine Mitgliedschaft besteht.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz zuständigen Ortsverbands. Die Entscheidung kann an den Stadtvorstand delegiert werden. Existiert kein Ortsverband, entscheidet der Stadtvorstand. Gegen die Zurückweisung des Antrages kann das Landesschiedsgericht der Partei angerufen werden. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht sich im Rahmen der Satzung an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Pflicht die Ziele und Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu unterstützen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber dem Ortsvorstand oder der Geschäftsstelle der Grünen München zu erklären. Die Streichung kann durch den Stadtvorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate im Rückstand ist und nach Mahnung nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet. Ein Ausschluss kann verhängt werden, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und dadurch das Ansehen der Partei oder die Zusammenarbeit in der Partei erheblich beeinträchtigt. Er kann nur auf Antrag des Orts- oder Stadtvorstandes, der Stadtversammlung oder eines Ortsverbandes ausgesprochen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.

§ 3 Ortsverbände (Gliederungen des Kreisverbandes)

(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände. Sie umfassen das Gebiet mindestens eines oder mehrerer Stadtbezirke. Ortsverbände sind im Rahmen der Satzung autonom, d.h. sie regeln ihre Angelegenheiten selbständig.

(2) Ortsverbände wählen jeweils einen Vorstand, der mindestens 3 Mitglieder hat. Sie können sich eine eigene Satzung geben. Die Satzung darf nicht den vorgeordneten Gebietsverbänden widersprechen. Sie müssen ausdrücklich die Mitgliedschaft im vorgeordneten Gebietsverband aussprechen sowie die Bundes- und Landessatzung als verbindlich anerkennen. Satzungen und Satzungsänderungen der Ortsverbände sind dem Stadtvorstand innerhalb von 14 Tagen zur Kenntnis zu bringen. Im Rahmen der Zuwendungen und der Finanzordnung des Kreisverbandes München können Ortsverbände eine eigene Kasse führen.

(3) Der Ortsvorstand lädt zu den Aufstellungsversammlungen für die Kandidat*innen zur Wahl, der im Gebiet des Ortsverbandes liegenden Bezirksausschüsse.

(4) Gründungsberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Gebiet des angestrebten Ortsverbandes haben. Für die Aufnahme und die Mitgliedschaft gilt das Wohnortprinzip. Mit Zustimmung der Ortsversammlung des aufnehmenden Ortsverbandes kann vom Wohnortprinzip abgewichen werden, wenn längerfristige Bindungen zum Ort oder Ortsverband bestehen. Eine Mitgliedschaft in mehreren Ortsverbänden ist nicht zulässig.

(5) Von den Mitgliedsbeiträgen erhalten die Ortsverbände mit eigener Kassenführung einen angemessenen Anteil. Der Anteilsschlüssel und die Höhe der Finanzmittel für die Ortsverbände wird über die Finanzordnung geregelt und im jeweiligen Haushaltsjahr von der Stadtversammlung beschlossen.

(6) Für Mitgliederversammlungen der Ortsverbände besteht eine Ladungsfrist von zwei Wochen, sofern die Satzung des Ortsverbandes es nicht anders regelt. Einladungen können via Mail zugestellt werden.

(7) Sofern die Satzung des Ortsverbandes es nicht anders regelt, beträgt die Amtszeit der Ortsverbandsvorstände zwei Jahre.

(8) Vertretungsberechtigt für die Verhandlung von Anträgen und Beschlüssen einer Mitgliederversammlung des Ortsverbands ist der Ortsverbandsvorstand. Der Ortsvorstand kann die Vertretungsberechtigung delegieren. Näheres kann die Satzung der Ortsverbände regeln.

(9) Beschlüsse von Vorständen der Ortsverbänden können im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, sofern die Satzung des Ortsverbandes es nicht anders regelt.

§ 4 Organe

(1) Organe des Kreisverbandes sind:

  • die Gesamtheit der Mitglieder
  • die Stadt- und Hauptversammlung
  • der Stadtvorstand
  • die anerkannten Arbeitskreise des Kreisverbands
  • der Arbeitskreisrat
  • das Stadtteilpolitische Forum
  • die Ortsvorständeversammlung
  • von der Stadt- oder Hauptversammlung einberufene Kommissionen

(2) Einladungen zu Sitzungen von Gremien und Organen des Kreisverbands München-Stadt und darunterliegenden Gebietsverbänden erfolgt via E-Mail. Es gilt §27, Abs. 1, Satz 2 der Satzung von Bündnis 90/Die Grünen Landesverband Bayern.

§ 5 Urabstimmung durch die Gesamtheit der Mitglieder

(1) Entscheidungen der Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmungen) finden statt auf Antrag der Stadtversammlung, eines Viertels der Ortsverbänden oder von 10% der Mitglieder. Der Urabstimmung soll eine Stadtversammlung vorausgehen, auf der das Thema beraten worden ist.

(2) Fragen, die zur Urabstimmung vorliegen, sind so zu formulieren, dass sie mit “ja“ oder “nein“ beantwortet werden können. Es ist möglich, gleichzeitig über mehrere Fragen eine Urabstimmung durchzuführen.

(3) Sie sind den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der beratenden Stadtversammlung schriftlich vorzulegen. Die Abstimmung erfolgt durch Zurückschicken der Abstimmungsscheine innerhalb weiterer zwei Wochen.

§ 6 Stadtversammlung (Mitgliederversammlung)

(1) Die Stadtversammlung ist, nach der Gesamtheit der Mitglieder, das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie tritt mindestens jährlich als Hauptversammlung im Sinne des § 9 des Parteiengesetzes zusammen. Sie beschließt über alle ihr durch Parteiengesetz, Landes-, Bundes- und Kreisverbandssatzung zugewiesenen Angelegenheiten. Ihre Einberufung erfolgt durch den Stadtvorstand. Regelungen, die die Stadtversammlung betreffen, gelten grundsätzlich für die Hauptversammlung, wenn nicht anderweitig geregelt.

(2) Die Stadtversammlung beschließt insbesondere über politischen Leitlinien und Rahmenziele der Grünen München. Sie beschließt Programme, Anträge und Resolutionen; dies berührt nicht die Rechte nach § 5 (Urabstimmungen).

(3) Die Hauptversammlung wählt alle zwei Jahre den Stadtvorstand. Die Hauptversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands, die Einberufung von Kommissionen, wählt alle zwei Jahre die Rechnungsprüfung und jährlich das Präsidium,
beschließt Änderungen von Satzung, Geschäfts,- Wahl und Finanzordnung, sowie den Haushalt des Kreisverbandes. Weiter beschließt sie über das jährliche Arbeitsprogramm und die Schwerpunkte der Bildungsarbeit, die Gründung und Weiterführung von Arbeitskreisen und die inhaltlichen Schwerpunktthemen. Nachwahlen sind auf jeder Stadtversammlung möglich, sofern dies den Mitgliedern
fristgerecht bekannt gegeben wurde.

(4) Die Stadtversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens sechs Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist und mindestens drei Prozent der Mitglieder anwesend sind. Sie ist grundsätzlich öffentlich soweit die Versammlung nicht etwas anderes beschließt. Stadtversammlungen können auf Beschluss des Vorstands oder der Stadtversammlung digital abgehalten werden. Eine Beschlussfassung mittels digitaler Abstimmung ist dafür zulässig.

(5) Ordentliche Stadtversammlungen sind vom Stadtvorstand mindestens drei Mal im Jahr einzuberufen. Davon ist eine die Hauptversammlung.

(6) Eine außerordentliche Stadtversammlung ist einzuberufen auf Antrag von mindestens drei Ortsverbänden, fünf Prozent der Mitglieder oder auf Beschluss des Stadtvorstands. Bei besonderer Dringlichkeit kann sie mit einer verkürzten Frist bis zu drei Tagen einberufen werden. Die Antragssteller*innen haben selbst dafür zu sorgen, die für den Antrag benötigte Anzahl der Ortsverbände bzw. Mitglieder zu erreichen. Eine Mitteilung an alle Mitglieder des Kreisverbandes über die Infrastruktur des Kreisverbandes ist dabei nicht möglich.

(7) Dem Präsidium gehören zwölf Mitglieder an, mindestens die Hälfte davon Frauen. Vertreter*innen der Grünen Jugend München sind zu berücksichtigen. Bei einer Neuwahl sollen mindestens vier Positionen neu besetzt werden. Das Präsidium wirkt bei der Vorbereitung der Stadtversammlungen mit.

(8) Eigenständige Anträge können von zehn Mitgliedern, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, den Organen (vgl. §4) und Ortsverbänden des Kreisverbandes, der Mitgliederversammlung der Grünen Jugend München und ihrem Vorstand sowie der Stadtratsfraktion gestellt werden. Dabei ist auf die Mindestquotierung zu achten. Änderungsanträge können von jedem Mitglied gestellt werden. Jedes Mitglied hat Rede- und Stimmrecht. Jede*r Anwesende hat grundsätzlich das Recht, sich an der Diskussion zu beteiligen. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Genaueres regelt die Geschäftsordnung.

(9) Anträge an die Stadtversammlung müssen spätestens vier Wochen vor der Stadtversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt. Ein Dringlichkeitsantrag wird behandelt, wenn sich die Mehrheit der Stadtversammlung für seine Behandlung ausspricht. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(10) Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mindestens fünf Wochen vor der Stadtversammlung beim Stadtvorstand eingegangen sein und sind den Mitgliedern zugänglich zu machen. Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(11) Für Wahlen zum Stadtvorstand, von Delegierten, die Aufstellung von Bewerber*innen für politische Wahlen und sonstige gilt die Wahlordnung.

§ 7 Stadtvorstand (Kreisvorstand)

(1) Der Stadtvorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus sechs Personen. Er besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, hiervon mindestens eine Frau, dem*der Schatzmeister*in, sowie drei stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Stadtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit einer 2/3 Mehrheit des Vorstands zu beschließen ist. In der Geschäftsordnung des Vorstands werden die thematischen Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder geregelt.

(3) Der Stadtvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung, sowie den Beschlüssen der Stadtversammlung. Er initiiert und koordiniert die politische Arbeit des Kreisverbandes zwischen den Stadtversammlungen und unterstützt die Arbeit der Ortsverbände.

(4) Der Stadtvorstand vertritt den Kreisverband. Die beiden Vorsitzenden vertreten den Kreisverband gemäß § 26 Abs. 2 BGB und § 11 Abs. 3 Parteiengesetz. Zur Vertretung nach außen sind die Vorsitzenden je einzeln berechtigt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Stadtvorstandes. Die Vorsitzenden führen eigenverantwortlich und weisungsbefugt die Geschäftsstelle des Kreisverbands.

(5) Der*die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung. Er*sie legt dem Stadtvorstand und der Stadtversammlung jährlich einen Haushaltsentwurf vor.

(6) Der Stadtvorstand tagt nach Bedarf, nach Möglichkeit aber einmal im Monat. Seine Sitzungen sind für Mitglieder grundsätzlich öffentlich. Davon ausgenommen sind Personalangelegenheiten. Darüber hinaus kann auf Antrag Nichtöffentlichkeit beschlossen werden. Ort und Termin der Stadtvorstandssitzungen sollen den Mitgliedern bekannt sein. Über Sitzungen des Stadtvorstandes sind Beschlussprotokolle zu führen.

(7) Der Stadtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens eine*r der Vorsitzenden mindestens ein*e stellvertretende*r Vorsitzende*r, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse im Umlauf zu fassen ist möglich. Näheres dazu regelt die Geschäftsordnung des Stadtvorstands.

(8) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, so wird auf der nächsten Stadtversammlung nachgewählt. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der Amtszeit des gesamten Vorstandes. Scheidet der Vorstand als Gesamtes vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, beginnt mit der Nachwahl des Vorstands eine neue. Es besteht die Möglichkeit des konstruktiven Misstrauensvotums gegen einzelne Mitglieder des Stadtvorstandes, wenn das Abwahlbegehren als Tagesordnungspunkt und in den Fristen des § 6 (4) allen Mitgliedern rechtzeitig bekannt gemacht worden ist.

(9) Jedes Mitglied des Kreisverbandes kann in den Stadtvorstand gewählt werden. Wahlbeamt*innen, Regierungsmitglieder und Fraktionsvorsitzende (außer der Bezirksausschussebene) können nicht das Amt der*des Vorsitzenden bekleiden.

(10) Wichtige Beschlüsse des Stadtvorstandes und der Stadtversammlung müssen den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Eine Minderheit von 30 % des jeweiligen Gremiums kann die Bekanntgabe ihrer Position verlangen.

(11) Der Stadtvorstand informiert regelmäßig die Mitglieder über seine Tätigkeiten und die Tätigkeiten der Ortsverbände in geeigneter Form.

§ 8 Grüne Jugend München

(1) Die Grüne Jugend München (GJM) ist der angegliederte Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in München.

(2) Der Kreisverband erkennt die politische und organisatorische Selbständigkeit der GJM an und unterstützt ihre Arbeit politisch, organisatorisch und finanziell.

§ 9 Arbeitskreise und Arbeitskreisrat

(1) Zur fachlichen Entwicklung des Kreisverbandes können Arbeitskreise gebildet werden. Für die Gründung eines Arbeitskreises ist ein Beschluss der Hauptversammlung auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern, die sich zur Mitarbeit bereit erklären notwendig.

(2) Arbeitskreise wählen Sprecher*innen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

(3) Ein Arbeitskreis kann von der Stadtversammlung vorläufig anerkannt werden.

(4) Arbeitskreise legen der Hauptversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.

(5) Die Hauptversammlung beschließt jährlich über die Fortführung eines Arbeitskreises. Auf Basis der Tätigkeitsberichte formuliert der Arbeitskreisrat eine Empfehlung zur Fortführung der Arbeitskreise an die Hauptversammlung.

(6) Arbeitskreise erhalten im Rahmen des Haushalts und der Finanzordnung eine jährliche Zuwendung.

(7) Die Abgabe von politischen Erklärungen nach außen und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen außerhalb des Kreisverbandes bedürfen der Zustimmung des Stadtvorstandes.

(8) Der Arbeitskreisrat besteht aus zwei Sprecher*innen pro Arbeitskreis und zwei Mitgliedern des Stadtvorstands. Dabei muss jeder Arbeitskreis mindestens eine Frau entsenden. Er dient der Vernetzung der Arbeitskreise, gibt Empfehlungen an Stadt- und Hauptversammlungen zur Anerkennung von neuen Arbeitskreisen und berät über die Bildungsarbeit durch die Arbeitskreise. Der Arbeitskreisrat wählt zwei Sprecher*innen, die die Sitzungen des Arbeitskreisrates gemeinsam mit den zuständigen Stadtvorstandsmitgliedern organisieren.

(9) Beschlüsse von Arbeitskreisen können im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Dabei benötigen die Beschlüsse die Zustimmung mindestens der Hälfte der eingegangenen Rückmeldungen von Mitgliedern des Kreisverbands. Die Frist zur Rückmeldung muss dafür mindestens 24 Stunden nach Versand des zu beschließenden Textes betragen. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind geeignet zu dokumentieren und nach Antragsstellung unter Angabe des Stimmverhaltens bei der Geschäftsstelle einzureichen.

§ 10 Stadtteilpolitisches Forum

(1) Das Stadtteilpolitische Forum (SPF) ist der Zusammenschluss der grünen Bezirksausschussmitglieder, des Stadtvorstandes und der grünen Stadtratsfraktion. Es dient dem Informationsaustausch und der Koordinierung der politischen Arbeit auf Mandatsebene.

(2) Alle 25 Bezirksausschussfraktionen wählen für zwei Jahre je zwei ständige Delegierte, darunter mindestens eine Frau.

(3) Der Stadtvorstand und die Stadtratsfraktion entsenden je ein Mitglied aus ihren Reihen, wobei die Stadtratsfraktion ihre Vertretung zuerst benennt und der Stadtvorstand seine Vertretung entsprechend der Bestimmungen des Frauenstatuts des Bundesverbands von Bündnis 90/Die Grünen entsendet.

(4) Jedes Mitglied des Stadtteilpolitischen Forums hat eine Stimme.

(5) Das SPF wählt für zwei Jahre zwei Sprecher*innen, wobei ein*e Sprecher*in von der grünen Stadtratsfraktion entsandt wird. Der*Die weitere Sprecher*in wird aus den Reihen der von den Bezirksausschussfraktionen delegierten SPF-Mitglieder gewählt. Unter den Sprecher*innen ist mindestens eine Frau.

§ 11 Ortsvorstandsversammlung

(1) Die Ortsvorstandsversammlung ist der Zusammenschluss der Ortsvorstände, des Stadtvorstands und des Vorstands der Grünen Jugend München. Aus jedem Ortsvorstand, dem Vorstand der Grünen Jugend und dem Stadtvorstand werden jeweils die Sprecher*innen, bzw. Vorsitzenden entsendet. Eine Vertretung der Sprecher*innen bzw. Vorsitzenden ist möglich, sofern der entsprechende Vorstand mindestens eine Frau entsendet. Jedes entsendete Mitglied der Ortsvorstandsversammlung hat eine Stimme. Das Gremium dient der parteipolitischen, strategischen Vernetzung, dem Austausch von Ideen und Projekten der Ortsverbände, des Stadtverbands und der Grünen Jugend, der Bearbeitung von OV-übergreifenden Themen sowie der Weiterbildung. Das Gremium dient der parteipolitischen, strategischen Vernetzung, dem Austausch von Ideen und Projekten der Ortsverbände, des Stadtverbands und der Grünen Jugend, der Bearbeitung von OV-übergreifenden Themen sowie der Weiterbildung.

(2) Das Sprecher*innenteam besteht aus einer Person, die der Stadtvorstand entsendet und einer Person, die aus den Reihen der Ortsvorstände bei dem Treffen gewählt werden. Das Sprecher*innenteam ist auf ein Jahr gewählt und es besteht aus mindestens einer Frau.

§ 12 Rechnungsprüfer*innen

(1) Die drei Rechnungsprüfer*innen sind zuständig für die interne Überprüfung der Rechnungsabschlüsse und der Haushaltsführung.

(2) Die Rechnungsprüfer*innen haben jederzeit Einsicht in alle Finanzunterlagen des Kreisverbandes sowie die Finanzunterlagen der einzelnen Ortsverbände.

(3) Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Stadtvorstandes sein, bzw. im zu prüfenden Jahr Mitglied des Stadtvorstandes gewesen sein. Sie dürfen nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen. Rechnungsprüfer*innen, die Mitglied in einem OV-Vorstand sind, dürfen diesen OV nicht prüfen.

§ 13 Wahlen

Für Wahlen des Kreisverbands München-Stadt gilt die Wahlordnung. Diese ist Teil der Satzung und kann nur mit einer 2/3-Mehrheit geändert werden.

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur die Stadtversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beantragen. Der Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen.

(2) Ist die Abhaltung einer Urabstimmung über die Auflösung des Kreisverbandes beschlossen, so hat der Kreisverband vor dieser Urabstimmung über die Verwendung des Vermögens des Kreisverbandes im Falle seiner Auflösung zu entscheiden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Urabstimmung vom 16.04.09 in Kraft, zuletzt geändert durch die Jahreshauptversammlung am 13. Mai 2024.