Wahlordnung der Grünen München
§1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Wahlen zu Vorständen und von Delegierten sowie die Aufstellung von Bewerber*innen für politische Wahlen sind geheim. In anderen Fällen kann offen gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.
(2) Wahlberechtigt sind Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband München-Stadt, bzw. deren Untergliederungen, Organen und Gremien für Wahlen auf der entsprechenden Ebene oder im entsprechenden Organ oder Gremium.
(3) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen sind gültige Stimmen.
(4) Ist ein zweiter Wahlgang notwendig, so können sich in diesem doppelt so viele Bewerber*innen stellen, wie noch Stellen zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Für die Wahl im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Stimmengleiche Bewerber*innen haben gleiche Rechte. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet noch eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit genügt, dann entscheidet das Los.
(5) Die Versammlung kann grundsätzlich vor Beginn des ersten Wahlgangs mit Zwei-Drittel-Mehrheit ein Wahlverfahren beschließen, dass nicht dieser Wahlordnung entspricht, sofern dieses nicht der Satzung oder den Statuten des Landes- bzw. Bundesverbandes widerspricht.
§2 Wahlen zum Stadtvorstand
(1) Der Stadtvorstand muss mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt werden.
(2) Die Wahlen zum Stadtvorstand finden entsprechend der in §7, Abs. 1 der Satzung der Grünen München festgelegten Reihenfolge statt.
(3) Es gilt das Wahlverfahren, wie in §1, Abs. 1 ff. beschrieben.
§3 Aufstellungsversammlungen
(1) Der Stadtvorstand lädt zu Versammlungen zur Aufstellung von Kandidierenden zu Bundestags-, Landtags-, Bezirks- und Stadtrats- sowie Oberbürgermeister*innenwahlen ein. Bei Aufstellungsversammlungen, die im Bereich der Landeshauptstadt München stattfinden, sind nur Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen wahlberechtigt, die im Bereich der Aufstellungsversammlung betreffenden Region wohnhaft sind. Dies bedeutet bei Bundestagswahlen im entsprechenden Wahlkreis, bei Landtags- und Bezirkswahlen im entsprechenden Stimmkreis und bei Bezirksausschusswahlen im entsprechenden Stadtbezirk.
(2) Über das Wahlverfahren entscheidet zu Beginn die Versammlung.
(3) Wahllisten bestehen grundsätzlich alternierend aus Frauen- und offenen Plätzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Es gilt das Frauenstatut von Bündnis 90/Die Grünen Landesverband Bayern und des Bundesverbands. Für diese Bestimmungen kann kein abweichendes Wahlverfahren beschlossen werden.
(4) Für die Wahlen zum Bundes-, Land- und Bezirkstag reiht eine Versammlung vor der jeweiligen Landes-, bzw. Bezirksversammlung die Kandidierenden der im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München liegenden Wahl- bzw. Stimmkreise.
§4 Delegiertenwahlen
(1) Alle Bewerber*innen haben das Recht auf eine angemessene Zeit zur Vorstellung. Bewerbungen als Delegierte müssen spätestens zu Beginn der Versammlung beim Stadtvorstand oder der Geschäftsstelle eingegangen sein. Die Redezeit wird auf Antrag des Präsidiums von der Versammlung festgelegt und beträgt mindestens eine Minute je Bewerber*in. Eine Vorstellung der Bewerber*innen im Vorhinein mittels digitaler Medien ist möglich, wenn dies den Mitgliedern mit der Einladung zur Versammlung mitgeteilt wird.
(2) Delegierte für die übergeordneten Parteigliederungen auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene werden per Zustimmungsblockwahl gewählt. Jede*r Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Bewerber*innen zur Verfügung stehen, und kann jeder*m Bewerber*in eine oder keine Stimme geben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit der Bewerber*innen mit den meisten Stimmen findet zwischen diesen ein zweiter Wahlgang statt, danach entscheidet das Los. Delegierte werden für ein Jahr gewählt.
(3) Sollten Bewerber*innen verhindert sein, ist eine Vorstellung mittels Video möglich. Es ist dabei zu achten, dass eine Videovorstellung, nicht die Vorstellungszeit der weiteren Bewerber*innen überschreitet. Weiter kann die Versammlung auf Antrag gestatten, dass Bewerber*innen von Vertreter*innen vorgestellt werden dürfen.
(4) Bewerber*innen, die nicht als Delegierte gewählt werden, sind auf ihrer Liste (Frauen bzw. offene Plätze) automatisch Ersatzdelegierte in der Reihenfolge ihres Wahlergebnisses, sofern sie mindestens 10 Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit unter Ersatzdelegierten entscheidet das Los über die Reihenfolge. Die Zahl der Ersatzdelegierten ist auf 50% der zu wählenden Delegierten für eine Liste beschränkt. Sollte die Zahl der Ersatzdelegierten nicht ganzzahlig sein, wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
(5a) Bei Delegiertenwahlen zu Bezirksversammlungen haben alle Ortsverbände sowie die Grüne Jugend München das Recht, aus ihren Reihen jeweils zwei Kandidat*innen zu wählen und der Stadtversammlung zur Wahl vorzuschlagen, davon mindestens eine Frau.
(5b) Bei Delegiertenwahlen zu Landesversammlungen haben alle Ortsverbände sowie die Grüne Jugend München das Recht, aus ihren Reihen jeweils eine*n Kandidat*in zu wählen und der Stadtversammlung zur Wahl vorzuschlagen. Hat ein Ortsverband oder die Grüne Jugend München zu einer Landesversammlung der Stadtversammlung zuletzt keine Frau vorgeschlagen, darf für die Delegiertenwahl zur darauffolgenden Landesversammlung nur eine Frau vorgeschlagen werden.
(5c) Die vorgeschlagenen Delegierten der Ortsverbände und der Grünen Jugend München müssen bis zum Freitag vor der Versammlung, bei der die Delegiertenwahlen stattfinden, der Geschäftsstelle gemeldet werden.
(6) Falls sich für Delegationen weniger Mitglieder bewerben, als Delegationsplätze zur Verfügung stehen, kann die wählende Versammlung mit einer einfachen Mehrheit die Bewerbungsfrist bis zum Beginn des Tagesordnungspunktes, bei dem die Wahl stattfindet, verlängern.
§5 Weitere Bestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieser Wahlordnung sind sinngemäß auf die Organe und Gebietsverbände des Kreisverband München-Stadt anzuwenden.
(2) Wahlen mittels elektronischer Abstimmungsgeräte sind zulässig.
(3) Wahlen mittels verdeckter und digitaler Abstimmung sind zulässig, wenn die Ergebnisse anhand einer im Nachgang durchzuführenden Brief- oder Urnenwahl oder in Form einer im Nachgang stattfindenden Präsenzversammlung bestätigt werden. Ein Beschluss der wählenden Versammlung ist dafür vor Beginn des Wahl- bzw. Abstimmungsvorgangs nötig.